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| Urlaubszeit - Reisezeit - Rechtsstreit? Unsere Web-Seite informiert zu einigen ausgewählten reiserechtlichen Fragen aus Sicht des Reisenden wie: Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts Sofortmaßnahmen zur Sicherung Ihrer Ansprüche Ansprüche vor Reiseantritt, bei vorzeitiger Beendigung und nach Reiseende Einleitung Reiserecht Die Tätigkeitsschwerpunkte unserer anwaltlichen Beratung umfassen die außergerichtliche als auch prozessuale Vertretung der Mandanten gegenüber Reiseveranstaltern, wobei wir zunächst in vorgerichtlichen Verhandlungen die Realisierung von Entschädigungen im Vergleichswege anstreben. In Fällen, in denen die beteiligten Veranstalter hierauf nicht eingehen, empfehlen wir die Einleitung des Prozeßverfahrens nach vorangegangener, sorgfältiger Vorbereitung durch Auswertung unserer umfangreichen Online- und CD-ROM-Datenbanken zu der verfügbaren Rechtsprechung. Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts Die Rechtsprechung bejaht die Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts immer dann, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen, Einzelleistungen in einem Gesamtpaket vorliegt. Dabei werden auch Skiclubs und Schulen, sogar Zeitungsunternehmen bei den beliebten Leserreisen, erfaßt. Bei einem Ferienhausvertrag, bei dem nur eine Leistung angeboten wird, gilt das Pauschalreiserecht ebenso entsprechend, wie für die Vermietung eines Wohnmobils oder Bootes. Nicht erfaßt werden z.B. der reine Flugvertrag oder Beherbungsvertrag. Sicherung der Ansprüche Erste Pflicht zur Sicherstellung der Ansprüche bei Beschwerden am Urlaubsort ist die Erstellung eines Beanstandungsprotokolls im Beisein des Reiseleiters, wobei alle Rügen so konkret wie möglich formuliert werden müssen. Oftmals tauchen in formularmäßigen Niederschriften der Reiseleiter Formulierungen wie "Tag der ersten Beanstandung gegenüber der Reiseleitung" auf. Hier ist allergrößte Vorsicht angebracht, denn bei behebbaren Mängeln kann erst ab diesem Datum eine Minderung des Reisepreises verlangt werden. Ein Kenntnisnahmevermerk des Reiseleiters reicht ebenfalls nicht aus. Wenn trotz rechtzeitiger Mängelanzeige am Urlaubsort keine Abhilfe geschaffen wurde, müssen die Ansprüche spätestens 1 Monat nach dem vertraglichen Ende der Reise beim Reiseveranstalter angemeldet werden und zwar am sichersten als Einschreiben gegen Rückschein. Dabei sollten alle Mitreisenden auch Ehegatten ihre Ansprüche selbst anmelden. Oft wird übersehen, daß auch Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegeben sein können, mit denen der Reisende nach Ablauf der Monatsfrist ausgeschlossen ist. UNSER TIP: Beziffern Sie daher unter Hinweis auf den enttäuschenden Reiseverlauf in Ihrer Anspruchsanmeldung immer einen konkreten Geldbetrag, dessen Rückzahlung Sie verlangen. Sollte es zu keiner Einigung mit dem Reiseveranstalter kommen; die Korrespondenz zieht sich meist über 1 bis 2 Monate hin ; ist die sechsmonatige Verjährungsfrist zu beachten, die durch eine Klage unterbrochen wird. Viele Reiseveranstalter bedienen sich eines "Tricks", in dem sie einen sehr gering dotierten Verrechnungsscheck verschicken und in einem Begleitschreiben darauf hinweisen, daß mit der Einlösung alle Ansprüche abgegolten sind und bei Einlösung haben Sie in der Tat einen Vergleich geschlossen, ob Sie wollten oder nicht. Eine weitergehende Klage ist dann nicht mehr möglich. UNSER TIP: Nur unter Vorbehalt einlösen, nachdem Sie zuvor dem Reiseveranstalter schriftlich mitgeteilt haben, daß Sie die Zahlung als Teilzahlung ansehen.; am Besten aber nicht einlösen und den Scheck zurück schicken. Ebenso zugesandte Reisegutscheine oder Bildbände, die Sie in einem Prozeß auf Antrag des Veranstalters herausgeben müßten mit, was mit Kosten verbunden ist. Keinesfalls versäumen sollten Sie die Sicherung von Beweisen - durch Lichtbilder oder Videoaufzeichnungen; wobei die Person des Aufnehmenden auch als Zeuge für die Übereinstimmung des Objekts im Urlaubsort mit der Aufnahme zur Verfügung steht. Hilfreich ist es auch, wenn Datum, Uhrzeit und Blickrichtung bei der Aufnahme dokumentiert werden. Von der eigenen Klageerhebung raten wir dringend ab und empfehlen stattdessen die anwaltliche Vertretung, weil sowohl die richtige Auswahl des Klägers (Reiseteilnehmer bei einer Mehrheit von buchenden Teilnehmers, Familienreisen, Ehegatten, Nichtverheiratete), des verklagten Reiseveranstalters (nicht das Reisebüro sowie einzelne Leistungsträger) als auch des sachlich respektive örtlich zuständigen Gerichts ohne anwaltliche Hilfe große Probleme bereitet und häufig allein aus formalen Fehlern der Prozeßverlust droht. Einzelne Gewährleistungsrechte Kommt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung, die Reise mangelfrei zu erbringen, nicht nach, können folgende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden: Abhilfe verlangen § 651 c BGB Minderung der Vergütung § 651 d BGB Kündigung des Reisevertrages § 651 e BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 651 f BGB Vor Reiseantritt steht ein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen Zug um Zug gegen Zahlung des Reisepreises. Bei einer erheblichen Änderung der wesentlichen Reiseleistung respektive Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % kann kostenfrei vom Vertrag zurückgetreten und die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises verlangt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine gleichwertige Ersatzreise zu verlangen. Schließlich hat der Reiseteilnehmer stets ein Rücktrittsrecht vor Beginn der Reise, jedoch nur gegen Entrichtung von Stornokosten gem. den in den allgemeinen Reisebedingungen getroffenen Vereinbarungen. Letztlich besteht noch die Möglichkeit, anstelle des Reisenden eine dritte Person an der Reise teilnehmen zu lassen. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise; die Grenze ist fließend und bewegt sich nach der Rechtsprechung bei 50 % oder darunter; hat der Reiseteilnehmer ein Kündigungsrecht, wobei grundsätzlich nur dann zur Selbstabhilfe berechtigt und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, wenn er dem Reiseveranstalter oder der örtlichen Reiseleitung einen angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese Frist ergebnislos abgelaufen ist. In Betracht kommt etwa der Umzug in ein gleichwertiges Hotel und Ersatz der Kosten für ein Taxi respektive vertaner Urlaubszeit während der nutzlosen Hin- und Rückreise als auch zuhause. Bei höherer Gewalt (Krieg oder Wirbelsturm) besteht ein außerordentlichen Kündigungsrecht wobei Mehrkosten für die Rückbeförderung vom Veranstalter sowie Reiseteilnehmer je zu 50 % aufzubringen sind. Den Schwerpunkt der anwaltlichen Praxis bildet regelmäßig die Geltendmachung der Reisepreisminderung nach Reiseende für die Zeit der Beeinträchtigung. Die Reiserechtkammer des Landgerichts Frankfurt hat zur Ermittlung der Anspruchhöhe die sogenannte "Frankfurter Tabelle" entwickelt, in der für einzelne Leistungsabschnitte wie Unterkunft, Verpflegung, Transport usw., Minderungsquoten in Prozentsätzen festgelegt. Allerdings sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Verletzt der Reiseveranstalter eigene Verkehrssicherungspflichten, kommen auch Ansprüche auf Schmerzensgeld in Betracht. Für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit steht dem Reiseteilnehmer ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn die Reise in Folge des Mangels vereitelt oder erheblich beeinträchtigt gewesen ist, was nur dann der Fall ist, wenn der mit der Reise typischerweise verfolgte Zweck nicht erreicht werden konnte, etwa durch einen mehrmaligen Umzug am Urlaubsort, ständige Lärmbelästigung oder wenn die Reise gleich zu Anfang abgebrochen werden muß. Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig daß Vorliegen von Mängeln mit einem Gesamtgewicht von 50 %. Bei der Bemessung der Entschädigung für vertane Urlaubszeit sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die aufgewendeten Reisekosten, Intensität der Beeinträchtigung des verfolgten Urlaubszweckes sowie die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Teilweise geht die Rechtsprechung von Pauschalen zwischen 50 DM und 100 DM je Tag und Person aus. Aktuelle Entscheidungen zum Reisevertragsrecht in Leitsatzform Mängelanzeige am Urlaubsort Auch wenn der Reisende gegenüber dem örtlichen Reiseleiter konkrete Mängel gerügt hat, muß er zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 651 g BGB die Mängel gegenüber der Reiseleitung/Reiseveranstalter nochmals konkret bezeichnen. (LG Kleve, Urteil v. 01.07.1998 4 S 13/98 = NJW-RR 1999, 486 Anm.: Das LG Kleve weicht bewußt von BGHZ 90, 363 = NJW 1984, 1752 ab, wonach es genügt, wenn die Mängel im einzelnen gegenüber dem örtlichen Reiseleiter gerügt worden sind. Anmeldefrist für deliktische Ansprüche Der Reiseveranstalter kann die Ausschlußfrist von 1 Monat gemäß § 651 g Abs. 1 BGB in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf deliktische Ansprüche (Schmerzensgeld) etwa wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausdehnen. (LG Frankfurt, Urteil v. 29.09.1998 2/21 O 21/98 = Rra 1999, 88) Anm.: Die Anwendung des § 651 g Abs. 1 BGB auf deliktische Ansprüche dürfte gegen § 9 AGBG verstoßen, weil dann der Reisende abweichend von vertraglichen Ansprüchen (§ 282 BGB) den Verschuldensnachweis führen muß und hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Keine Anwendung der Pauschalreisen-Richtlinie auf Schüleraustausch Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates v. 13.06.1990 über Pauschalreisen ist nicht auf Reisen, die in einem etwa halb- oder einjährigen Schüleraustausch bestehen, die bezwecken, daß der Schüler im Gastland eine Schule besucht, um dessen Bevölkerung und Kultur kennenzulernen, und in deren Rahmen der Schüler unentgeltlich bei einer Gastfamilie wie ein Familienmitglied untergebracht ist. (EuGH, Urteil v. 11.02.1999 Rs. C-237/97) |