Stellungnahme Dr. Burkhard Kirchhoff zur "Meldepflicht für MRSA und zum Makroproblem der nosokomialen Infektionen"

Am 01.07.2009 ist die Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes an die epidemische Lage für den Krankenhauskeim "MRSA"
in Kraft getreten.

Die Meldepflicht gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird durch diese Verordnung auf Meticilin resistente Stämme des Krankheitserregers Staphyloccocus aureus (MRSA) ausgedehnt. Die Meldepflicht gilt nach der Verordnung für den Nachweis aus Blut oder Liquor.

Wir kritisieren - neben den nach Infektionsschutzgesetz stark unzureichenden Kontroll- und Sanktionsinstrumentarien - zwei wichtige Aspekte:

Zum Einen greift die Meldepflicht nur bei Nachweis im Blut oder in Hirnflüssigkeit also sehr spät. Die Meldepflicht sollte mindestens erstreckt werden auf Nachweise in infizierten Wunden oder sonstigem infiziertem Gewebe, auch wenn wir aus unserer Erfahrung im Rahmen der Vertretung von MRSA-Patienten wissen, dass auch Abstrichergebnisse - theoretisch - manipulierbar sind.

Zum Zweiten stellen wir uns die Frage, warum sich die Verordnung (populistisch ?) nur auf den medienstarken MRSA bezieht und nicht auch auf andere, resistente oder teilresistente Keime, wir denken in diesem Zusammenhang z.B. an VRE und resistente escheria coli, die uns im Zuge der Vertretung von Mandanten mit nosokomialen Infektionen immer wieder begegnen, auch im Zusammenhang mit septischen Krankheitsbildern.

Auch ist die Frage aufzuwerfen, ab welchem Resistenzgrad die Keime der Meldepflicht unterliegen sollen.

Die Meldepflicht für MRSA ist gleichwohl ein Schritt in die richtige Richtung, der von unserer Kanzlei seit vielen Jahren gefordert wurde.

Die namentliche Meldepflicht gem. § 7 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist auf Krankheitserreger beschränkt, bei denen ein direkter und indirekter Nachweis als Hinweis auf eine akute Infektion in der Regel eine unmittelbare Reaktion des Gesundheitsamtes im Hinblick auf Ermittlungen - §§ 25, 26 Infektionsschutzgesetz - bzw. auf anzuordnende oder angeordnete Schutzmaßnahmen - §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz - veranlasst.

Man wird in der Praxis sehen müssen, was die Meldepflicht wirklich bringt. Die Meldepflicht bei Häufungen (§ 6 InfschG ) hat die Situation nicht verbessert. Wir haben im Rahmen der langjährigen Vertretung von MRSA-Patienten bisher häufig beobachten müssen, dass Verletzungen der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes von den Gesundheitsämtern unzureichend verfolgt werden oder aber diesen nicht bekannt werden. Das Gesetz ist - beurteilt am Maßstab der nosokomialen Infektionsprävention - ein "Tiger ohne Zähne".

Gemäß § 25 Infektionsschutzgesetz müssen die Gesundheitsämter erforderliche Ermittlungen anstellen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung des Keimes, wenn sich ergibt, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.

Aus unserer Sicht beißt sich § 25 Infektionsschutzgesetz mit § 7 Abs. 1, denn die Vorschrift schränkt ein. Gemäß § 7 Abs. 1 muss eine namentliche Meldung bei MRSA-Infektionen erfolgen "soweit die Nachweise auf eine akute Infektion" hinweisen. Wenn eine Infektion mit resistentem MRSA "akut" ist, ist äußerste Eile geboten, denn für den Patienten kann diese lebensgefährlich sein. Ist der Patient an einer Sepsis verstorben, sind die Beweise schwierig zu führen.

Ich prognostiziere, dass Verstöße gegen die Meldepflicht wieder zu keinen Sanktionen führen werden.

Was ist eine akute Infektion und wann liegt eine nicht akute Infektion vor?

Wir haben bisher noch keinen einzigen Fall erlebt, in dem eine Klinik belangt wurde, weil § 23 Infektionsschutzgesetz - nämlich die wichtige Pflicht, Infektionsstatistiken zu führen - verletzt wurde. Wer einen Fall kennt, mag ihn uns schildern.

Es gibt Kliniken, die führen keine Statistik. Wenn Statistiken geführt werden, müssen die Infektionsfälle nicht nur aufgezeichnet, sondern auch intern bewertet werden. Ignoriert ein Krankenhaus diese Verpflichtung, haben wir bisher noch keinen Fall erlebt, wo tatsächlich das in § 73 Infektionsschutzgesetz vorgesehene Bußgeld verhängt wurde. Wenn eine Klinik die Verpflichtung ignoriert, gem. § 6 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz das gehäufte Auftreten von Krankenhausinfektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nicht namentlich zu melden, droht - abgesehen von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen die Klinik - keine Sanktion durch Bußgelder.

Auch vor diesem Hintergrund dürfen erhebliche Zweifel formuliert werden, ob die Meldepflicht in der Praxis wirklich umgesetzt wird und die Gesundheitsämter aufstehen und gem. ihrer Verpflichtung in § 25 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz die erforderlichen Ermittlungen anstellen über Art, Ursache, Ansteckungsquellen und Ausbreitung der Krankheit.

Wenn die Gesundheitsämter ihrer Aufgabe gerecht werden, müssen sie gem. § 25
Abs. 2 Infektionsschutzgesetz reagieren und bei MRSA-Infektionen von Blutspendern,
Organspendern oder Gewebespendern die zuständigen Behörden informieren.

Deutlich hinzuweisen ist die deutsche Ärzteschaft auf § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Infektionsschutzgesetzes, wonach ordnungswidrig handelt - und von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann - wer vorsätzlich oder fahrlässig (!) entgegen § 7 Infektionsschutzgesetz eine Meldung über MRSA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Die Kliniken sind sehr gut beraten, wenn sie die Meldepflicht für MRSA äußerst ernst nehmen und bei Auftreten einer nosokomialen Infektion sofort reagieren. Bei Verletzungen der Meldepflicht gem. § 7 Infektionsschutzgesetz können Bußgelder bis zur Höhe von 25.000,00 € verhängt werden. Ein erhöhtes Risikopotential dürfte bei Verletzungen der Meldepflicht allerdings aus den zivilrechtlichen Konsequenzen bei Infektionen von Patienten mit MRSA resultieren. Kliniken die die gesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und die Meldepflicht für MRSA nicht respektieren, setzen sich nicht kalkulierbaren Schadensrisiken aus. Auch für nicht oder lasch reagierende
Gesundheitsämter, Leiter von Medizinal-Untersuchungsämtern, sonstigen privaten
oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien
sehen wir erhebliche Risiken zivilrechtlicher und auch strafrechtlicher Art.

Erläuterungen zu meldepflichtigen Erregernachweisen und Hinweise für meldende Laboratorien und Ärzte enthält das epidemiologische Bulletin des Robert-Koch-Institutes
Nr. 41/2001. Meldebögen sind beim Robert-Koch-Institut bestellbar, in verschiedenen Kommentierungen des Infektionsschutzgesetzes ist die Telefonnummer 01888/754-3424 angegeben.

Gerne sehen wir Informationen über die praktische Handhabung der Meldepflicht in den nächsten Jahren entgegen. Wir geben unserer Hoffnung Ausdruck, dass die Meldepflicht zumindest ein kleiner Schritt zur Reduzierung der in Deutschland viel zu hohen Anzahl an nosokomialen Infektionen ist, allerdings haben wir erhebliche Zweifel.

Kliniken sind gut beraten, wenn sie Hygiene-Standards weiter durchforsten und optimieren. In Mauertaktik verharrende Krankenhäuser setzen sich erheblichen Risiken aus und zwar auch auf der Ebene der Klinikleitung. Die Rechtsprechung ist in Bewegung, aus unserer Sicht ist das Makro-Problem der nosokomialen Infektionen - zumindest teilweise - erkannt. Der Vortrag von Kliniken in Prozessen nach dem Motto "wir halten die RKI-Richtlinien ein und die Hygiene ist hervorragend" wird vor Gericht nicht mehr ausreichen. Inzwischen konnten wir erreichen, dass im Rahmen der Vertretung von Patienten mit nosokomialen Infektionen teilweise hygienische Gutachter eingeschaltet werden. Diese Gutachter machen Ortstermine in den Kliniken und prüfen mit ihrem spezialisierten Wissen die Hygiene-Situation unter Berücksichtigung der Hygiene-Pläne, der Infektionsstatistik, der baulichen Gegebenheiten, der Waschmaschinen und Sterilisatoren usw.

Wir werden uns weiter im Rahmen der Vertretung von Patienten dafür einsetzen, dass in den individuellen Verfahren die Hygiene-Situation der Kliniken geprüft und Fehler aufgedeckt werden. Wir freuen uns, dass durchaus auch positive Entwicklungen zu verzeichnen sind. Denkprozesse sind in Gang gekommen, überlastete Mitarbeiter haben Mut gefasst und sprechen organisatorische Defizite an. Wir erhalten auch immer wieder Informationen von Ärzten einzelner Kliniken, die uns berichten, dass sich in ihrem Haus auf dem Gebiet der MRSA-Prävention konkrete Verbesserungen ergeben haben. Auch aus diesem Grunde wollen wir die Hoffnung nicht aufgeben, dass der schwierige Kampf gegen resistente Krankenhauskeime noch nicht verloren ist.

Dr. iur. Burkhard Kirchhoff
- Patientenanwalt -
Wilhelmstraße 9
35781 Weilburg / Lahn
06471 / 93 72 - 0
info@kirchhoff-anwalt.de
www.mrsa-anwalt.de