MRSA-Infektion von Klinikpersonal als Berufskrankheit anerkannt!

Unsere Kanzlei vertritt eine Krankenschwester und Pflegekraft, die bis zu ihrer Aussteuerung durch die Krankenkasse in einer mittelgroßen Klinik gearbeitet hatte.

Die entsprechende Mandantin hatte Ende des Jahres 2010 in der "eigenen" Klinik - in der Klinik, in der sie beschäftigt war - eine Brustoperation, die Ende des Jahres 2010 durchgeführt wurde.

Die Mitarbeiterin der Klinik ging zeitnah nach der Operation - Dezember 2010 - wieder arbeiten, wobei nach vorangegangener Feststellung einer Infektion mit einem sensiblen Staphylokokken-Stamm Anfang April 2011 eine weitere Operation - diesmal aufgrund einer Infektion mit einem multiresistenten Staphylokokken-Stamm "MRSA" - notwendig wurde.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat am 26.05.2014 dem mit dem Fall befassten Sozialgericht Wiesbaden gegenüber die MRSA-Infektion als Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankenheiten-Verordnung anerkannt. Als Tag des Versicherungsfalles wurde der 07.03.2011 festgestellt, der Tag, an dem erstmalig der MRSA-Keim bei der von uns beratenen Pflegekraft nachgewiesen wurde.

Das Verfahren könnte aus unserer Sicht für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in deutschen Kliniken Signalwirkung haben.

Besiedelungen oder auch Infektionen mit Staphylococcus aureus - ob sensibel oder resistent - können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kliniken betreffen.

Viele Kliniken screenen ihr Personal nicht, in manchen Fällen mit der - aus unserer Sicht - fadenscheinigen Begründung, wer eine "gute Hygiene" habe, könne mit MRSA besiedelte Mitarbeiter weiterarbeiten lassen.

Wir fordern, dass bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Kliniken bereits die Besiedelung mit einem MRSA bis zur vollständigen Sanierung mit mindestens 3 negativen Abstrichen zu einer von den Krankenkassen zu bezahlenden Arbeitsunfähigkeit führt.

Diese Forderung erheben wir im Sinne der Sicherheit der Patienten.

RA Dr. jur. Burkhard Kirchhoff
Patientenanwalt

Wilhelmstraße 9
35781 Weilburg / Lahn
06471 / 93 72 - 0
info@kirchhoff-anwalt.de
www.mrsa-anwalt.de