Unsere
Kanzlei vertritt eine Krankenschwester und Pflegekraft, die bis zu ihrer Aussteuerung
durch die Krankenkasse in einer mittelgroßen Klinik gearbeitet hatte.
Die entsprechende Mandantin hatte Ende des Jahres 2010 in der "eigenen"
Klinik - in der Klinik, in der sie beschäftigt war - eine Brustoperation,
die Ende des Jahres 2010 durchgeführt wurde. Die Mitarbeiterin der
Klinik ging zeitnah nach der Operation - Dezember 2010 - wieder arbeiten, wobei
nach vorangegangener Feststellung einer Infektion mit einem sensiblen Staphylokokken-Stamm
Anfang April 2011 eine weitere Operation - diesmal aufgrund einer Infektion mit
einem multiresistenten Staphylokokken-Stamm "MRSA" - notwendig wurde.
Die zuständige Berufsgenossenschaft hat am 26.05.2014 dem mit dem
Fall befassten Sozialgericht Wiesbaden gegenüber die MRSA-Infektion als Berufskrankheit
gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankenheiten-Verordnung
anerkannt. Als Tag des Versicherungsfalles wurde der 07.03.2011 festgestellt,
der Tag, an dem erstmalig der MRSA-Keim bei der von uns beratenen Pflegekraft
nachgewiesen wurde. Das Verfahren könnte aus unserer Sicht für
sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in deutschen Kliniken Signalwirkung
haben.
Besiedelungen oder auch Infektionen mit Staphylococcus aureus -
ob sensibel oder resistent - können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in Kliniken betreffen.
Viele Kliniken screenen ihr Personal nicht, in
manchen Fällen mit der - aus unserer Sicht - fadenscheinigen Begründung,
wer eine "gute Hygiene" habe, könne mit MRSA besiedelte Mitarbeiter
weiterarbeiten lassen.
Wir fordern, dass bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
von Kliniken bereits die Besiedelung mit einem MRSA bis zur vollständigen
Sanierung mit mindestens 3 negativen Abstrichen zu einer von den Krankenkassen
zu bezahlenden Arbeitsunfähigkeit führt.
Diese Forderung erheben
wir im Sinne der Sicherheit der Patienten. |