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Arzthaftungsrecht


Auf dieser Web-Seite finden Sie eine kurze Einführung zum Arzthaftungsrecht sowie Informationen zu den nachstehend aufgezählten Themenbereichen:

Aufklärungspflicht und Behandlungsalternativen
Dokumentations- und Auskunftspflicht
Beweislast

Ergänzende Fragen, insbesondere zu nicht erwähnten Themenbereichen oder Rechtsproblematiken können sie uns per E-Mail übersenden. Gebührenpflichtige Mandatsverhältnisse werden dadurch nicht begründet. Über Stellungnahmen und eigene Erfahrungen zum Arzthaftungsrecht freuen wir uns!


Einführung Arzthaftungsrecht

Das Verhältnis zwischen Arzt- und Patientenbeziehung sollte vom Vertrauen des Patienten in die ärztliche Fachkompetenz und des persönlich-menschlichen Verantwortungsbewußtseins des Arztes geprägt sein. Doch die Praxis lehrt uns zeitweise das Gegenteil und steht im Blickpunkt der Kritik. Fälle, in denen Patienten Haftpflichtansprüche gegen Ärzte oder Krankenhäuser wegen fehlerhafter Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Aufklärung geltend machen, gewinnen in unserer anwaltlichen Tätigkeit zunehmend an Bedeutung. Wir halten es in Fällen der Arzthaftung für einen schwerwiegenden anwaltstaktischen Fehler, nicht auf die Herausgabe der Patientenunterlagen hinzuwirken, weshalb wir in diesen Fällen zunächst Strafantrag stellen und vorab die Beschlagnahme der Patientenunterlagen beantragen, um Manipulationen - die wir ausdrücklich keinem der Ärzte unterstellen möchten - an Krankenakten auszuschließen.


Aufklärungspflicht / Behandlungsalternativen

Der Arzt muß den Patienten über die Notwendigkeit und die spezifischen Risiken einer Behandlung aufklären. Das setzt voraus, daß das Risiko zum Zeitpunkt der Behandlung nach medizinischem, Erkenntnisstand bekannt ist. Das bedeutet allerdings nicht, daß die Fachdiskussion zu dieser Frage bereits abgeschlossen sein muß und sich eine Lehrmeinung gebildet hat. Vielmehr reichen ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft, die nicht nur Außenseitermeinungen sind, die auf mögliche Gefahren hinweisen (BGH VI ZR 329/94). Der Arzt hat vor der Operation auch auf seltene oder sogar extrem seltene Risiken hinzuweisen, beispielsweise auf die Gefahr der Erblindung bei einer Behandlung der Eintrübung einer Augenlinse, wenn bei ihrem Eintritt die Lebensführung erheblich berührt wird. Ob es letztendlich zu der Operation keine echte Behandlungsalternative gibt, ändert hieran nichts (OLG Oldenburg 5 U 116/98). Bestehen in einem Krankenhaus schlechte hygienische Zustände, wodurch die allgemeine Infektionsgefahr zusätzlich erhöht ist, muß der behandelnde Arzt über diese Umstände und die nicht einwandfreien Pflegebedingungen informieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Operation nicht dringlich ist. Im konkreten Fall des OLG Köln war es wegen Bauarbeiten in der Klinik zu einer Verschlechterung der hygienischen Zustände gekommen (OLG Köln 18 U 198/97). Daß es nach einer Operation zu Wundinfektionen kommen kann, gehört zu den für den Patienten ohne weiteres einsichtigen Komplikationen und darf vom Arzt als bekannt vorausgesetzt werden. Um so mehr gilt das, wenn anzunehmen wäre, der Patient hätte dem Eingriff auch bei umfassender Aufklärung zugestimmt, etwa weil die Operation unbedingt erforderlich und eine Verschiebung nutzlos gewesen wäre (OLG Düsseldorf 8 U 177/86).


Dokumentations - und Auskunftspflicht

Patienten sind berechtigt, auch außerhalb eines Rechtsstreites Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen zu verlangen, soweit es objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen wie Operationen oder das Verabreichen von Medikamenten angeht (BGH VI ZR 222/79). Der Klinikträger ist Verlangen des Patienten verpflichtet, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte mitteilen (OLG Düsseldorf, 8 U 22/83). Selbst Privatanschriften der behandelnden Ärzte sind vom Klinikträger bekanntzugeben (AG Offenbach, 39 C 1963/89). Ist die Dokumentation über eine Operation lückenhaft oder ungenügend, können dem Patienten Erleichterungen beim Beweis eines Behandlungsfehlers zugebilligt werden. Die Aufklärung wird sonst unzumutbar erschwert. Der Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und aufgetretenen Schaden muß aber grundsätzlich auch dann vom Patienten nachgewiesen werden (BGH VI ZR 170/88). Beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte im Rahmen einer Arbeitsteilung während der Operation bedarf es zum Schutz des Patienten einer Koordination der beabsichtigten Maßnahmen, um Risiken auszuschließen, die sich aus der Unverträglichkeit der von den beteiligten Fachrichtungen vorgesehenen Methoden oder Instrumenten ergeben könnten (BGH VI ZR 376/97).


Beweislast

Die Beweislast für einen ärztlichen Fehler und dessen Ursächlichkeit liegt grundsätzlich beim Patienten. Eine Unaufklärbarkeit geht zu seinem Lasten. Dennoch können dem Patienten Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr zugute kommen.

Die Beweislast kann sich umkehren, wenn der Arzt die erforderlichen Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat. Er ist dann in besonderem Maße dafür verantwortlich, daß die zur Aufklärung des Sachverhaltes nötigen Daten nicht zur Verfügung stehen, so beispielsweise wenn ein Zahnarzt die zur Kontrolle der Paßgenauigkeit von Implantaten erforderlichen Röntgenaufnahmen nicht macht (OLG Saarbrücken 1 U 290/97).

Die Beweislastumkehr gilt auch dann, wenn sich Risiken verwirklichen, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus, sondern aus dem technisch-apparativen Bereich oder aus dem Krankenhausbetrieb erwachsen. So haben Krankenhausträger oder Arzt zu beweisen, daß der Patient während der Operation ordnungsgemäß "gelagert" wurde. Ist der Fehlschlag auf einen Defekt eines vom Arzt eingesetzten technischen Gerätes zurückzuführen, kehrt sich die Beweislast ebenfalls um (BGH VI ZR 110/75).

Der Krankenhausträger hat sicherzustellen, daß über den Verbleib von Patientenunterlagen jederzeit Klarheit besteht. Verstößt der Krankenhausträger gegen diese Pflicht, wird dem Patienten der Nachweis eines Behandlungsfehlers erschwert oder gar unmöglich. In solchen Fällen kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehren. Im konkreten Fall hatte eine Klinik die Röntgenaufnahmen eines Patienten verschlampt, der dadurch Fehler bei einer Gallenoperation nicht mehr nachweisen konnte (BGH VI ZR 341/94).